ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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1. Geltung
1.1. Deskall
Kommunikation – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre
Leistungen ausschliesslich auf der Grundlage der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder
Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom
Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden
selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter
ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am
nächsten kommt, zu ersetzen.
2.
Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das
jeweilige Angebot/Offerte der Agentur, bzw. der Auftrag des Kunden, in
dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die
Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der
Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande.
Die Annahme kann in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder
mündlich erfolgen.
3.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag
des Kunden bzw der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag.
Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2.
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Texte, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu
überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger
Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die
Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen,
die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von
allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung
des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch
entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder
nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden
müssen oder verzögert werden.
3.4. Der Kunde ist verpflichtet, die
für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen
(Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte
oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen
einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen
Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur
schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr
durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1.
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen
Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu
substituieren („Freelancer“).
4.2. Die Beauftragung Dritter erfolgt
entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber
auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Dritte sorgfältig
auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügen.
4.4. Die Agentur haftet nicht über mangelnde
Leistungen von Werbeträgern (Zeitungen, Plakatierung, Vertragung usw.)
5. Termine
5.1. Frist- und
Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten, bzw. zu bestätigen. Die
Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die
Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann
zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der
Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist
gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an
die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Unabwendbare oder
unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei
Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der
Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde
mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen
(z.B. Bereitstellung von Unterlagen und Informationen oder Freigabe von
„Gut zur Ausführung“), im Verzug ist. In diesem Fall wird der
vereinbarte Termin zumindest im Ausmass des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die
Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
•
die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert
wird;
• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden
bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen
leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts
anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für
jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist
berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der
Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.3.
Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur
schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird die Agentur
den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen
nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt oder nach solchen verlangt.
7.4.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom
Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine
angemessene Vergütung. Mindestens aber 10% des Auftragsvolumen. Mit der
Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten
keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die
Agentur kann die bereits erarbeiteten Werke weiterverwenden.
8. Zahlung
8.1. Rechnungen sind
nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Bezahlung innert
10 Tagen werden 3% Skonto gewährt. Bei verspäteter Zahlung gelten
Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a.. Gelieferte Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
8.2. Der Kunde
verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen
Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für
eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im
Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten
Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
7.5. Aufträge
welche länger als 30 Tage dauern, kann die Agentur dem Aufwand
entsprechend Teilrechnungen stellen.
9. Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an
Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das
mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand
der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation
keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die
Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der
Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu
nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte
sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder
sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht
zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im
Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und
zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen
Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der
Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten
Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben vom Kunden
nicht verwertet, bzw. kein Auftrag erfolgt, so ist die Agentur
berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu
verwenden.
10. Eigentumsrecht
und Urheberschutz
10.1. Das geistige Eigentum der Werke der
Agentur wird geschützt durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht und
anverwandte Schutzrechte. Das Urheberrecht sämtlicher durch die Agentur
geschaffener Werke – einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Fotos), auch einzelne Teile daraus – bleiben ebenso wie die
einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur. Der
Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung im
Rahmen des Auftrages und zum vereinbarten Zweck im vereinbarten
Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der
Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst nutzen und nicht veräussern.
Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der
Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der
Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2.
Änderungen von Leistungen (urheberrechtliche Erzeugnisse) der Agentur,
wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für
diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind –
des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der
Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der
Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Das
Honorar für Mehrfachnutzung regelt die jeweilige Auftragsbestätigung
oder vertragliche Vereinbarung.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen
der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle
oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf eines
allfällig vereinbarten Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
11. Kennzeichnung
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf
allen Werbemitteln und bei allen Werbemassnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.
12.
Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat
allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von
drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen
und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen
steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung
durch die Agentur zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden
die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur
alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu
verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem
unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens
bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung,
Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur beruhen.
12.4. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht
werden.
12.5. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem
Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung
13.1. Die Agentur wird
die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie
erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für
Ansprüche, die auf Grund der Werbemassnahme (der Verwendung eines
Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich
ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist;
insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene
Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie
für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche
Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober
Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist
ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss der
internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1.
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2. Es gilt
schweizerisches Recht.
Aarburg, 3. Januar 2008 / Deskall
Kommunikation